Immobilienbewertung im Steuerkontext – zwischen Typisierung und Markt
Teil 3: Restnutzungsdauer: ein oft unterschätzter steuerlicher Stellhebel
Bei vermieteten Immobilien wird die Abschreibung in der Praxis häufig auf Basis typisierter Nutzungsdauern vorgenommen. Für Wohnimmobilien beträgt der Abschreibungssatz regelmäßig 2,0 % p.a., was einer unterstellten Restnutzungsdauer von 50 Jahren entspricht. Diese Vorgehensweise ist etabliert, einfach handhabbar und in vielen Fällen vollkommen ausreichend.
Gleichzeitig eröffnet das Steuerrecht die Möglichkeit, von diesen typisierten Annahmen abzuweichen, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist. Genau hier liegt ein häufig unterschätztes Optimierungspotenzial. Denn der bauliche Zustand, die Bauqualität, durchgeführte Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen wirken sich unmittelbar auf die Nutzungsdauer – und damit auf die Abschreibung – aus.
Restnutzungsdauergutachten: günstig ist nicht automatisch belastbar
Restnutzungsdauergutachten werden vielfach online angeboten – häufig zu sehr günstigen Preisen und ohne Objektbesichtigung. Diese Desktop-Gutachten liefern eine schnelle, überschlägige Einschätzung auf Basis von Baujahr, Typisierung und wenigen Objektangaben sowie ggf. einigen Fotos.
Dabei sollte klar sein, was solche Gutachten leisten – und was nicht. Die Frage nach der Restnutzungsdauer ist eine technische Zustandsfrage. Sie hängt maßgeblich ab von:
- Baukonstruktion und Bauqualität
- tatsächlichem Instandhaltungszustand
- durchgeführten oder unterlassenen Modernisierungen
- sichtbaren Schäden und Abnutzungserscheinungen
👉 Diese Faktoren lassen sich ohne Besichtigung nicht verlässlich beurteilen.

