Der beizulegende Zeitwert (englisch: „Fair Value“) ist ein bilanzieller Wertmaßstab, der den Wert eines Vermögensgegenstands zu einem bestimmten Stichtag angibt.

Je nachdem ob ein Unternehmen nach Handelsgesetzbuch (HGB) oder nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) bilanziert unterscheidet sich die Definition des gemeinen Werts zwar im Wortlaut leicht, ist aber inhaltlich gleich zu setzen. Beide Definitionen entsprechen im Wesentlichen der Definition des Marktwerts gemäß BauGB bzw. gemäß RICS Red Book.

§ 255 Absatz 4 HGB definiert den beizulegenden Zeitwert wie folgt:

„Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.“

Die International Financial Reporting Standards 13 bieten folgende Definition an:

„Der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erzielbar wäre oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre.“