Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 (Az.: VIII ZR 215/66) wie folgt geurteilt:
„Der Preis einer Sache muss ihrem Wert nicht entsprechen“
Der Preis ist das Ergebnis einer Verhandlung zwischen zwei Marktteilnehmern. Diese können individuelle Beweggründe für ein besonders hohes oder besonders geringes Gebot haben. Der Preis ist somit ein subjektiver Begriff.
Der Wert einer Sache hingegen stellt einen objektiven Begriff dar, das heißt, er soll allgemeingültig sein. Der Wert einer Sache ist der wahrscheinlichste nächste Kaufpreis, der zwischen einem beliebigen willigen und kundigen Verkäufer und einem willigen und kundigen Käufer vereinbart werden wird.

