Der gemeine Wert ist ein Wertbegriff des Bewertungsgesetzes (BewG). Es regelt in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen. Es gilt für alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen.
Weiterhin ist der gemeine Wert ein sehr relevanter Parameter für die Gebäudeversicherung. Er stellt den Wiederbeschaffungswert der Immobilie in ihrem Zustand unmittelbar vor dem Schadenseintritt dar.
§ 9 BewG definiert den gemeinen Wert wie folgt:
„Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
Der Bundestag hat 2021 den § 198 des Bewertungsgesetzes wie folgt geändert:
„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. “
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger auch bei der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten als Nachweis dienen können.

