Betreuung & Pflegschaft

gesetzliche Basis der Betreuung

„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.“ (§ 1814 BGB)

Verantwortung des Betreuers

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt dabei auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich sowie außergerichtlich in seinem Aufgabenkreis. Er trägt eine hohe Verantwortung gegenüber dem Betreuten, dessen Angehörigen und Dritten und haftet gemäß § 1826 BGB für aus einer Pflichtverletzung entstehende Schäden.

Angemessenheit des Kaufpreises

Zur Deckung der Lebenshaltungskosten oder der Kosten für die Unterbringung des Betreuten in einem Wohn- oder Pflegeheim kann es erforderlich werden, den Immobilienbesitz des Betreuten zu veräußern. Das Betreuungsgericht verlangt in diesem Fall üblicherweise zur Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens. Zudem kann ein Gutachten dazu dienen, den Betreuer gegen eventuelle Haftungsansprüche aus einer möglichen Pflichtverletzung abzusichern.