Der Begriff Erbbaurecht kennzeichnet das vererbliche und veräußerliche Recht eines Erbbauberechtigten, auf oder unterhalb der Oberfläche eines Grundstücks, welches einem fremden Eigentümer gehört, ein Bauwerk zu besitzen. Grundlage hierfür ist ein Erbbaurechtsvertrag, der üblicherweise über 99 Jahre geschlossen wird. Rechtsgrundlage des Erbbaurechts ist das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) vom 15.01.1919.

Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes „grundstücksgleiches Recht“). Es kann selbst belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Meist wird vereinbart, dass der Erbbauberechtigte an den Eigentümer des Grundstücks eine einmalige Gegenleistung oder monatliche Zahlungen (den sog. Erbbauzins) leisten muss.

Das Erbbaurecht wird durch Einigung von Eigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch begründet. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuchblatt („Erbbaugrundbuch“) angelegt. Im Grundbuch des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks („Erbbaugrundstück“) ist das Erbbaurecht an erster Rangstelle in Abt. II zu führen.

Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Erbbauberechtigte muss nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält meist eine Entschädigung für den Gebäudezeitwert.

Die Bewertung von Erbbaurechten erfolgt üblicherweise entweder nach dem Münchener Verfahren oder gemäß Modell der ImmoWertV.