Man spricht von einer Bewertung einer Immobilie im Ist-Zustand, wenn der gleiche Stichtag bei der Berücksichtigung der „allgemeinen Wertverhältnisse“ (sprich: des Marktes) und für den Grundstückszustand (tatsächliche, rechtliche und sonstige Eigenschaften des Bewertungsgegenstands) herangezogen wird. Der Wertermittlungsstichtag gemäß § 2 Abs. 4 ImmoWertV entspricht dem Qualitätsstichtag gemäß § 2 Abs. 5 ImmoWertV.

Der Gegensatz zum Ist-Zustand ist der Soll-Zustand.