Die Reallast die Pflicht, dem Berechtigten aus einem Grundstück eine wiederkehrende Leistung zu entrichten. Sie ist in §§ 1105 ff BGB geregelt. Die Reallast ist ein höchstpersönliches, nicht veräußerbares und nicht vererbliches Recht. Die Ausübung kann jedoch einem Dritten übertragen werden. Sie erlischt mit Tod des Berechtigten. Die Reallast ist ein dingliches Recht, das heißt sie wird in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks verzeichnet.
§ 1105 BGB definiert wie folgt:
„Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.“
Diese „wiederkehrende Leistung“ kann ein Geldbetrag („Rente“) sein, kann aber z.B. auch in der Lieferung von Naturalien bestehen. Diese Leitung kann zeitlich befristet oder unbefristet (an das Leben des Berechtigten gebunden) vereinbart werden. Eine Reallast verleiht jedoch kein unmittelbares Nutzungsrecht der belasteten Immobilie. Eine spezielle Form der Reallast ist das Altenteil (auch: Leibgeding, Leibzug, Austrag). Diese oft in der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe gebräuchliche Regelung gesteht den Berechtigten ein Wohnungsrecht in Verbindung mit einer Sachleistung (z.B. Pflegeverpflichtung, Unterhalt) zu.
Somit können Reallasten vielfältige Formen annehmen. Zur verlässlichen Bewertung einer Reallast ist daher Einsicht in die Bewilligungsurkunde erforderlich, um den genauen Umfang des Rechts bemessen zu können.