Wegerecht, Leitungsrecht, Notwegerecht
Das Wegerecht bzw. Leitungsrecht sichert das Recht, einen Weg bzw. eine Straße auf einem fremden Grundstück zu begehen bzw. zu befahren sowie Leitungen (Strom / Gas / Wasser / Abwasser) über ein fremdes Grundstück zu führen. Ein ausschließlich privatrechtlich zwischen zwei Grundstückseigentümern geschlossener Vertrag über eine derartige Berechtigung würde bei Verkauf des „herrschendes Grundstücks“ erlöschen. Ein Wege- bzw. Leitungsrecht gilt nur dann als gesichert, wenn dieses Nutzungsrecht sowohl dinglich (sprich: durch Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Grunddienstbarkeit) als auch öffentlich-rechtlich durch eine Baulast gesichert ist.
Je nach Verlauf des Wegs bzw. der Leitung kann sich ggf. eine deutliche Einschränkung für das belastete Grundstück („dienendes Grundstück“) ergeben. Mit Leitungsrechten ist üblicherweise ein „Schutzstreifen“ verbunden, welcher von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist. So soll sichergestellt werden, dass der Berechtigte bei Bedarf Reparaturen an der leitung vornehmen kann. Die Breite dieses Schutzstreifens kann stark variieren, insbesondere bei Hochspannungsleitungen ist mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen. Daher ist im notariellen Vertrag stets der belastete Grundstücksteil durch eine Planzeichnung zu markieren.
Sofern ein Grundstückseigentümer keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg hat („Helikoptergrundstück“) oder sofern dieser Zugang temporär nicht nutzbar ist, so kann er ein Notwegerecht geltend machen. Dieses Recht kann nur so lange ausgeübt werden, bis eine entsprechende Zuwegung geschaffen werden kann. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat diesen Notweg zu dulden, kann jedoch eine Entschädigung in Form einer Notwegerente fordern.