Mehr- und Minderertrag
Ein zeitlich befristeter Mehr- bzw. Minderertrag liegt dann vor, wenn die Istmiete eines bestehenden Mietverhältnisses nicht der marktüblichen Miete entspricht. Dieser Differenzbetrag wird über die verbleibende Mietvertragsrestlaufzeit als Zeitrentenbarwert kapitalisiert und als Barwert werterhöhend (wenn Istmiete > Marktmiete) bzw. wertmindernd (wenn Istmiete < Marktmiete) berücksichtigt.
Bei unbefristet laufenden Wohnraummietverhältnissen kann eine sukzessive Erhöhung der Bestandsmiete entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten des § 558 BGB (so lange berücksichtigt werden, bis das Marktmietniveau erreicht wird.

