Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie. Er ist in §§ 1030 ff BGB geregelt. Nießbrauch ist ein höchstpersönliches, nicht veräußerbares und nicht vererbliches Recht. Die Ausübung kann jedoch einem Dritten übertragen werden. Er erlischt mit Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das heißt er wird in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks verzeichnet.
§ 1030 BGB definiert wie folgt:
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Nießbrauch kann vielfältige Formen annehmen. Zur verlässlichen Bewertung eines Nießbrauchsrechts ist daher Einsicht in die Bewilligungsurkunde erforderlich, um den genauen Umfang des Rechts bemessen zu können. Je nach vertraglicher Ausgestaltung des Nießbrauchs können die „Nutzungen“, die der Berechtigte ziehen kann, u.a. das Recht zur Nutzung des Objekts an sich, aber auch das Recht der Vermietung oder Verpachtung (mit entsprechender Vereinnahmung der Erträge) umfassen.