Soll eine Bewertung einer Immobilie im Soll-Zustand erfolgen, dann wird auftragsgemäß ein Grundstückszustand zugrundegelegt, der vom Zustand am Wertermittlungsstichtag abweicht (z.B. ein neuer Mietvertrag soll als abgeschlossen unterstellt werden, die Neubebauung soll als fertiggestellt unterstellt werden, eine Belastung im Grundbuch soll als gelöscht unterstellt werden, …). Der Wertermittlungsstichtag gemäß § 2 Abs. 4 ImmoWertV entspricht nicht dem Qualitätsstichtag gemäß § 2 Abs. 5 ImmoWertV.
Der Gegensatz zum Soll-Zustand ist der Ist-Zustand.