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HypZert F

Personenbezogene Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024

Die personenbezogene Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 hat sich in der deutschen Finanzwirtschaft und darüber hinaus als Gütesiegel etabliert. Dabei erfolgt die Zertifizierung durch akkreditierte Zertifizierungsstellen wie beispielsweise die DIA Consulting AG, Sprengnetter oder die HypZert GmbH. Die HypZert GmbH ist die größte akkreditierte Zertifizierungsstelle für Immobiliensachverständige in Deutschland. Sie zertifiziert seit 1996 nach den international anerkannten Kriterien der DIN EN ISO/IEC 17024, die sich in der deutschen Finanzwirtschaft und darüber hinaus als Gütesiegel etabliert hat.

Dabei unterscheidet man drei verschiedene Zertifikate:

  • S-Zertifikate

    qualifizieren zur Bewertung von Standardimmobilien

  • F-Zertifikate

    qualifizieren darüber hinaus zur Bewertung aller Immobilienarten inkl. komplexer Gewerbeobjekte, Betreiberobjekte und Spezialimmobilien

  • M-Zertifikate

    qualifizieren zur Bewertung von im Ausland gelegenen Immobilien

Fachspezifische Weiterbildung

Durch die HypZert zertifizierte Sachverständige müssen ihre Sachkunde u.a. in einer schriftlichen und mündlichen Zertifizierungsprüfung unter Beweis stellen. Danach unterliegen sie für die Dauer ihrer Zertifizierung einer kontinuierlichen Überwachung. Neben der Vorlage von Überwachungsgutachten müssen Sachverständige eine fortlaufende fachspezifische Weiterbildung nachweisen und eine jährliche Prüfung absolvieren.

Zudem verpflichten sich zertifizierte Sachverständige zur Einhaltung fest definierter Berufsgrundsätze. Diese legen den Grundstein in ihren Beziehungen zu Auftraggebern, Interessenten, Mitarbeitenden, Bewerbenden, Lieferanten, Verbänden und der Öffentlichkeit.

Umfassende Anerkennung

Der Bundestag hat 2021 den § 198 des Bewertungsgesetzes wie folgt geändert:
„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger auch bei der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten als Nachweis dienen können.

Berufsgrundsätze

Verhalten

  • Handeln immer im Rahmen der Berufsgrundsätze.
  • Verhalten und Berufsausübung müssen grundsätzlich so sein, dass dem Ansehen von zertifi-zierten Gutachtern der Zertifizierungsstelle nicht geschadet wird.
  • Keine Verunglimpfung des Berufsstandes der zertifizierten Gutachter.

Persönliche Verhältnisse

  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Selbstverpflichtung

  • Verpflichtung, Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen anzufertigen sowie gemäß für den jeweiligen Auftraggeber geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Anweisungen.

Fachliche Kompetenz und Seriosität

  • Es dürfen nur Aufträge angenommen werden, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Fachkompetenz und Erfahrungen vorhanden sind. Es dürfen insbesondere nur dann Aufträge angenommen werden, wenn der Gutachter die jeweiligen landesspezifischen Regelungen (vor allem rechtlicher und technischer Art) sowie den regionalen Immobilienmarkt kennt.
  • Zertifizierte Gutachter bilden sich regelmäßig weiter.
  • Abgabe realistischer Leistungs-, Termin- und Kostenschätzungen.
  • Achtung des geistigen Urheberrechtes anderer und Verwendung solchen Materials nur mit Quellenangabe.

Objektivität, Neutralität, Eigenverantwortlichkeit

  • Zertifizierte Gutachter sind grundsätzlich eigenverantwortlich tätig und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit.
  • Gutachten werden unvoreingenommen und objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
  • Zertifizierte Gutachter respektieren gegenüber ihren Mitarbeitern deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.

Objektivität, Neutralität, Eigenverantwortlichkeit

  • Zertifizierte Gutachter sind grundsätzlich eigenverantwortlich tätig und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit.
  • Gutachten werden unvoreingenommen und objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
  • Zertifizierte Gutachter respektieren gegenüber ihren Mitarbeitern deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.

Vertraulichkeit

  • Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und Bankgeheimnis (öffentlich-rechtlich, strafrechtlich, unternehmensintern).
  • Vertrauliche Behandlung aller internen Vorgänge, Informationen und Daten, von denen der Gutachter im Rahmen seiner Tätigkeit durch den Auftraggeber erfährt.
  • Verwendung der Daten ausschließlich für das beauftragte Gutachten.
  • Auftragsbezogene Unterlagen werden nicht an Dritte weitergegeben und nach Projektende an den Auftraggeber zurückgegeben.
  • Die Veröffentlichung von Auftraggeberlisten ist erlaubt, wenn hierzu das schriftliche Einverständnis der Auftraggeber vorliegt.
  • Einhaltung der Compliance-Richtlinien der Kredit- und Versicherungswirtschaft

Interessenkonflikte

Bei Interessenkonflikten müssen dem Auftraggeber sofort alle relevanten Fakten schriftlich offengelegt werden. Nur wenn dem Auftraggeber der Interessenkonflikt schriftlich ausführlich dargestellt wird und dieser trotzdem auf einer Bearbeitung besteht und dies schriftlich bestätigt, darf ein solcher Auftrag ausgeführt werden. Entsteht ein Interessenkonflikt während der Bearbeitung eines Gutachtens, ist der Auftraggeber sofort davon schriftlich zu unterrichten und die Niederlegung des Auftrags anzubieten.

Preisbildung und Honorar

  • Honorare für die Bewertungen werden vor Beginn der Arbeit mit dem Auftraggeber abgestimmt und so berechnet, dass sie im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen.
  • Es darf keine Vorteilnahme über das vereinbarte Honorar hinaus erfolgen.

Unterlassung von Abwerbung

  • Zertifizierte Gutachter bieten Mitarbeitern ihrer Auftraggeber weder direkt noch indirekt Positionen bei sich selbst oder anderen an.
  • Von den zertifizierten Gutachtern und deren Mitarbeitern wird erwartet, dass diese während der Zusammenarbeit keine Verhandlungen mit Auftraggebern über eine Einstellung führen, damit ihre Objektivität nicht beeinträchtigt wird.
  • Von den Auftraggebern wird erwartet, dass diese während der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter des zertifizierten Gutachters abwerben.

Verbot der Mehrfachtätigkeit

Der zertifizierte Gutachter darf nicht gleichzeitig ein Objekt für mehrere Auftraggeber bearbeiten, ausgenommen, es ist ihm ausdrücklich und schriftlich von allen Auftraggebern genehmigt worden.

Fairer Wettbewerb und seriöse Werbung

Zur Erhaltung der Unabhängigkeit und aus Gründen des fairen Wettbewerbs sind keine unentgeltlichen Vorleistungen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten erlaubt.

Zertifizierte Gutachter verhalten sich in der Werbung seriös und präsentieren ihre Qualifikation einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, Beanstandungen

Der Gutachter hat über jede von ihm angeforderte gutachterliche Leistung Aufzeichnungen zu machen, aus denen Folgendes hervorgehen muss:

  • Name des Auftraggebers
  • Datum der Auftragserteilung
  • Auftragsgegenstand
  • entweder Datum der Erstellung der gutachterlichen Leistung oder der Grund, aus dem die gutachterliche Leistung nicht erbracht worden ist
  • Beanstandungen der Tätigkeit des Gutachters oder der gutachterlichen Leistungen.

Der Gutachter ist verpflichtet, die nachfolgend genannten Unterlagen während der Laufzeit des Zertifizierungsvertrags sowie mindestens ein Jahr nach seiner Beendigung aufzubewahren. Unabhängig hiervon endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Aufzeichnungen zu fertigen oder die Unterlagen entstanden sind:

  • g. Aufzeichnungen über Auftraggeber und Auftrag
  • ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens
  • sonstige schriftliche Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Gutachter beziehen

Bei angestellten Gutachtern genügt es, dass der Arbeitgeber die Aufbewahrung der genannten Unterlagen sicherstellt. Die Aufbewahrung der Unterlagen durch beim Auftraggeber nicht angestellte Gutachter ist nur dann möglich, wenn der Gutachter sicherstellt, dass er während des gesamten Aufbewahrungszeitraums jederzeit Zugriff auf diese Unterlagen hat und diese Unterlagen in angemessener Zeit – längstens innerhalb von zehn Werktagen – für den Gutachter tatsächlich verfügbar sind.

Der Gutachter ist verpflichtet, alle Beanstandungen, die gegen ihn innerhalb des Anwendungsbereiches des erteilten Zertifikats erhoben werden, aufzuzeichnen.

Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Zertifizierungsstelle

Jeder zertifizierte Gutachter gibt Informationen geschäftlicher Art an die Zertifizierungsstelle weiter, die für die Verwaltung der Zertifizierungsstelle und für die Überwachung der Einhal-tung der Regeln durch die Zertifizierten wichtig sind, es sei denn, dieses würde gegen das Bankgeheimnis oder ähnliche Regeln verstoßen.

Zertifizierte Gutachter haben eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Zertifizie-rungsstelle. Sie haben innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Zer-tifizierungsstelle dieser Auskunftspflicht nachzukommen.

Überwachung und Sanktionen

  • Die Einhaltung der Berufsgrundsätze wird durch die Zertifizierungsstelle überwacht.
  • Die Zertifizierungsstelle muss nur solchen Vorwürfen über Verstöße gegen diese Berufsgrundsätze nachgehen, die durch den Beschwerdeführer entsprechend belegt werden können.
  • Bei Nichteinhaltung der Berufsgrundsätze soll die Zertifizierungsstelle mit entsprechenden Hinweisen und abgestuften Sanktionen reagieren.

Anzeigepflichten

Der zertifizierte Gutachter hat der HypZert GmbH unverzüglich anzuzeigen:

  • die Änderung seiner Büroanschrift
  • die Änderung seines Wohnsitzes
  • die Aufnahme einer selbstständigen Gutachtertätigkeit
  • den Abschluss eines Anstellungsvertrags
  • den Verlust des Zertifikats
  • die Abgabe einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 807 ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens

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